Satzung
Satzung unserer Gesellschaft
Transparenz, Werte und Richtlinien – unsere Vereinsordnung im Überblick
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „DEUTSCH-FRANZÖSICHE GESELLSCHAFT FÜR GYNÄKOLOGIE UND GEBURTSHILFE“ mit dem Zusatz eV nach Eintragung und hat seinen Sitz in Kiel.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiete der Gynäkologie und Geburtshilfe in Zusammenarbeit mit französischen und europäischen Kollegen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Arbeit der Gesellschaft dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „steuer- begünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es wiederum ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung, stellen, muß.
§ 4 Mitgliedschaft, Eintritt
Mitglieder der Gesellschaft können sein
- jeder Gynäkologe und Geburtshelfer als Vollmitglied
- Ärzte und Doktoren der übrigen medizinischen Disziplinen als „assoziierte Mitglieder“ ohne Stimmrecht, jedoch mit beratender Stimme.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung wird schriftlich bestätigt. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§ 5 Mitgliedschaft, Verlust
Die Mitgliederschaft im Verein endet:
- durch Austritt mittels einer vorherigen schriftlichen Kündigung zum Jahresende,
- durch Ausschluss mittels Abstimmung der Hauptversammlung nach einem Bericht des Vorstandes mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
- Die Mitgliederversammlung kann insbesondere eine Gruppe aus der Gesellschaft ausschließen, die aufgrund ihrer Einstellung, ihres Verhaltens oder ihrer Tendenzen,die Ehre oder die Interessen der Gesellschaft verletzt und deren Auftreten den Berufsstand diskreditiert.
Aus philosophischen, religiösen oder politischen Gründen darf kein Ausschluß eines Mitgliedes vorgenommen werden.
§ 6 Beiträge und sonstige Pflichten
Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder. Soweit nicht anderweitige Festsetzung erfolgt, hat jedes Mitglied einen Jahresbeitrag von 100,00 Euro, das erste Mal bei seinem Eintritt fällig, zu zahlen.
Die Mitglieder des Vereins sind von jeder persönlichen Haftung im Bezug auf die „Deutsch-Französiche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe“ eingegangenen finanziellen Verpflichtungen ausgenommen. Diese Verpflichtungen werden ausschließlich durch das Vermögen der Gesellschait gedeckt.
§ 7 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlungen.
Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewähIt. Er besteht aus vier Mitgliedern: Präsident, Stellvertretender Präsident, Sekretär, Schatzmeister.
Der Vorstand ist verantwortlich für die Durchführung aller beschlossenen Maßnahmen, Ihm obliegt die: aus den Angelegenheiten der Gesellschaft entstehende laufende Verwaltungs arbeit. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Ein Vorstands-Mitglied kann durch ein Gesellschafts- Mitglied vertreten werden, wenn dieses mit einer schriftlichen Vollmacht ermächtigt ist.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Sekretär, und der Schatzmeister, Jeder von Ihnen kann den Verein allein vertreten.
Der Vorstand führt die Geschaite ehrenamtlich. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
Vorbehaltlich einer anderweitigen späteren Regelung hat der Vorstand einmal jährlich oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder zusammen mit dem Vorstand der französischen Gesellschaft zum Zwecke der Kongreßplanung und Koordinierung zu tagen.
Der Vorstand stellt den Jahreshaushalt auf und bestimmt über die Verwendung des verfügbaren Geldes. Er legt die Handlungsweise desVerbandes fest.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die jedes zweite Jahr, stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über die Satzungsänderung.
Außerdem findet eine Mitgliederversammlung anlässlich jeder Tagung statt, die von der Gesellschaft durchgeführt wird.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgt, wenn sie von Vorstand selbst oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen wird.
Der Vorsitzende des Vorstandes ist gleichzeitig Vorsitzender der Mitgliederversammiung.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 1. Monat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung nimmt die Rechenschaftsberich über die Arbeit des Vorstandes und die allgemeine Lage der Gesellschaft entgegen. Nach Prüfung und Billigung über die Berichte über das abgelaufene Geschäftsjahr entscheidet sie über die Fragen der Tagesordnung.
Jeder Mitgliederversammlung ist, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht (§11 ) ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Gültige Beschlüsse können auch in der Mitgliederversammlung über diejenigen Punkte geführt werden, die in der Tagesordnung nicht aufgeführt sind, wenn 4/5 der anwesenden Mitglieder dies beschließen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sie entscheidet auch über Veröffentlichungen, insbesondere über Beschlüsse und Resolutionen der Kongresse. Sie setzt das Gremium zur Prüfung der Berichte, das unmittelbar wiederwählbar ist und erstattet jeder Mitgliederversammlung Bericht.
§ 10 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Präsidenten, dem Sekretär oder von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
Der Sekretär zeichnet für die Erhaltung der Archive der Gesellschaft verantwortlich.
§ 11 Mitgliederversammlungen, Satzungsänderungen
Der Vorschlag zur Satzungsänderung muß von einem Zehntel der Mitglieder der Gesellschaft oder vom Vorstand eingebracht werden. Er muß den Mitgliedern mindestens sechs Monate vor der Mitgliederversammlung vorliegen; Vervielfältigungen davon müssen jeder angeschlossenen Gesellschaft mindestens vier Monate vor der Mitgliederversammlung durch den Sekretär zugeteilt werden.
Auf der zur Satzungsänderung einberufenen Mitgliederversammlung muß mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sein. Wird diese Zahl nicht erreicht, wird die Mitgliederversammlung in den durch die Satzung festgelegten Fristen neu einberufen, Diese zweite Mitgliederversammlung kann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder gültige Beschlüsse fassen. In allen Fällen können Satzungsänderungen mit Zwei-Drittel-Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten erfolgen
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck-berufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Im Falle der Auflösung ist das Vereinsvermögen gem. § 3 dieser Satzung zu verwenden.

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